Schulrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 96/2022, NOST/SOST-Schulen  – welche Optionen bestehen, was ist bis wann zu tun?

Schulrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 96/2022, NOST/SOST-Schulen welche Optionen bestehen, was ist bis wann zu tun?

Mit dieser Schulrechtsnovelle wurde die Überleitung der NOST/SOST in die Schulautonomie umgesetzt.

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Das BMBWF hat nach der Beschlussfassung im Parlament die von den Schulen dazu gestellten häufigsten Fragen (FAQ) beantwortet:

FAQ zur „Schulrechtsnovelle, BGBl. I Nr. 96/2022

 

An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe anzuwenden sind, haben die Schulleitungen nun bis 1. Oktober 2022 zur Wahl des Oberstufenmodells für das Schuljahr 2022/23 eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe zu erlassen.


Dahingehend ist zu verordnen, dass am Standort … ab dem Schuljahr 2022/23 für die 10. und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen für alle Schülerinnen und Schüler die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 zur Anwendung bzw. nicht zur Anwendung gelangen.


Für ganzjährige Schulformen besteht kein Handlungsbedarf, solange sie im ganzjährigen Modell bleiben möchten. Die bestehenden NOST-Klassen laufen aufsteigend aus. Standorte, die das ganzjährige Modell führen, können jährlich – jeweils bis spätestens bis 1. Februar (erstmalig im Jahr 2023) – per Verordnung der Schulleitung (mit Zustimmung des SGA) den Wechsel ins semestrierte Modell festlegen. Diese Verordnung gilt dann ab der 10. Schulstufen für das jeweils folgende Schuljahr.

 


Des Weiteren können alle mindestens dreijährigen mittleren und höheren Schulen bis jeweils 1. Februar einen Systemwechsel ab dem Schuljahr 2023/24 autonom erlassen (§ 22a Abs. 1 SchUG), dass

mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses am ………… 20xx ab dem Schuljahr 20xx/xx für jede Schülerin und jeden Schüler ab der 10. Schulstufe und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe anzuwenden sind.

oder

mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses am ………… 20xx ab dem Schuljahr 20xx/xx für jede Schülerin und jeden Schüler ab der 10. Schulstufe und jeweils aufsteigend für die nachfolgenden Schulstufen am Ende jeden Unterrichtsjahres die Bestimmungen des § 22 SchUG über das Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis oder die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden und die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe ab dem Schuljahr 20xx/xx nicht mehr anzuwenden sind.



Mögliche Verkürzung des Wintersemesters in abschließenden Klassen/Jahrgängen

Auch wurde mit der Schulrechtsnovelle wieder die Möglichkeit geschaffen, an den mind. 3-jährigen mittleren und höheren Schulen in abschließenden Klassen/Jahrgängen ab dem Schuljahr 2022/23 die Verkürzung des Wintersemesters zu erlassen (§ 2 Abs. 2b SchZG).

Die Regelung sieht vor, dass das Ende auf einen Sonntag zwischen 23. Dezember und dem Beginn der Semesterferien zu legen ist. Wird der Tag in der Verordnung mit einem Datum festgelegt, so ist er auf das jeweilige Jahr begrenzt (weil die Sonntage jedes Jahr auf ein anderes Datum fallen). Für eine längerfristige Festlegung gibt es daher zwei Möglichkeiten, nämlich den konkreten Termin auf mehrere Jahre festzulegen, wie bei den Terminen der sRDP (z. B. Sonntag 12. Jänner 2023, Sonntag 13. Jänner 2024 usw.) oder eine variable Festlegung zu treffen, z. B. „Das Wintersemester abschließender Klassen der „Schule“ endet am 2. Sonntag im Jänner.“ Somit hängt die Geltungsdauer von der Formulierung der Verordnung ab.

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