Familienhospizfreistellung

Einem Beamten oder Vertragslehrer ist gemäß § 78d BDG bzw. 29k VBG auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Ehegatte und Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt und Schwiegereltern und Schwiegerkinder bzw. Wahl- und Pflegeeltern) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche Dienstplanerleichterung (z.B. Diensttausch, Einarbeitung), Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist bei der stundenweisen Festlegung der Dienstzeit auf die Gründe, aus denen die Dienstfreistellung erfolgt, Bedacht zu nehmen. Ebenso kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Über Ansuchen ist eine Verlängerung der unter Punkt 1-3 genannten Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

Der Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

Die zuständige Dienstbehörde/Personalstelle hat über die vom Bediensteten beantragte Maßnahme nach Punkt 2 und 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. Zuständige Dienstbehörde/Personalstelle ist für Bedienstete im Amtsbereich eines Landesschulrates für Maßnahmen nach Punkt 2 der Landesschulrat, für Maßnahmen nach Punkt 3 das ho. Bundesministerium. Maßnahmen nach Punkt 1 sind Angelegenheiten der Dienstplangestaltung, die dem Dienststellenleiter obliegen.

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Bediensteten anzuwenden. Es kann zunächst für einen bestimmten Zeitraum, 5 Monate nicht übersteigend, die Maßnahme gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht übersteigen.

Die Bestimmungen über die Kürzung und den Entfall der Bezüge sind auf die Familienhospizfreistellung anzuwenden.

 

Auswirkungen auf die Pensionshöhe

Bei einem Beamten, der eine Maßnahme nach Punkt 2 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages die entsprechend gekürzten Bezüge.

Die gänzliche Dienstfreistellung bewirkt bei einem Beamten keine Hemmung der Vorrückung und zählt zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt. Da sich ab 01. Jänner 2003 die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach den Monaten der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für die ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, richtet, entspricht die Beitragsgrundlage für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtung oder Kinder nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.

Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage verringern die Zeiten der Dienstfreistellung bei Beamten den Durchrechnungszeitraum, wenn dadurch 180 Beitragsmonate nicht unterschritten werden (§ 4. (1) Z. 5. PG).

Beamte und Vertragsbedienstete bleiben während der gänzlichen Dienstfreistellung unfall- und krankenversichert, Vertragsbedienstete auch pensionsversichert.

Sowohl der Beginn als auch das Ende der gänzlichen Dienstfreistellung und die Herabsetzung der Wochendienstzeit (allenfalls auch die Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung) von Beamten und Vertragsbediensteten ist vom Dienstgeber dem zuständigen Versicherungsträger zu melden.

Zum Antragsformluar der Bildungsdirektion OÖ (neues Formular der BD OÖ noch in Arbeit, Antrag kann auch formlos gestellt werden)